Der Feuerstättenbescheid (FSB) ist ein Verwaltungsakt, erkennbar SchfHwG (Schornsteinfeger-Handwerksgesetz) §14 (2), in dem ausdrücklich formuliert ist, dass Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den FSB keine aufschiebende Wirkung haben.
Als Verwaltungsakt muss der FSB eine Rechtsmittelbelehrung enthalten!
Laut Rechtsmittelfrist ist ein Widerspruch gegen den FSB innerhalb einer Frist (siehe FSB) nach Zugang/Bekanntgabe bei der erlassenden Behörde (siehe FSB – zuständiger Bezirksschornsteinfegermeister (BSF) einzureichen.
Ist diese Frist verstrichen, kann jederzeit eine Berichtigung bei fehlerhaften Angaben oder eine Berichtigung beantragt werden.
Es wird nicht der alte Bescheid angegriffen, sondern ein Aufhebungsbescheid beantragt. Kommt der BSF dem Antrag nicht nach, ist Widerspruch oder Verpflichtungsklage möglich.
Zur Sicherheit eine Kopie des Widerspruchs auch an die Aufsichtsbehörde schicken und im Rahmen der Dienstaufsicht um Klärung bitten.
Begründung Widerspruch:
Nur durch diese Begründung wird das Behördenermessen später gerichtlich prüfbar!!!!!
Die Fristen im FSB werden gegenüber der KÜO (Kehr- und Überprüfungsordnung) vom BSF oft willkürlich verkürzt. In der KÜO ist z. B. bei gasbetriebenen Anlagen eine Überprüfung „EINMAL IM KALENDERJAHR“ oder "EINMAL IN JEDEM ZWEITEN KALENDERJAHR" vorgeschrieben. Im FSB werden aber einfach verkürzte Fristen ohne Angaben von Gründen angegeben. Warum? Dies ist nicht nachvollziehbar.
Fazit:
Im Prinzip dürfte ein BSF (ab 01.01.2013 bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger) beim Erlass eines FSB überhaupt nicht mitwirken, da er als Handwerker im gleichen Bereich wirtschaftliche Interessen verfolgt. Die Planung eines FSB liegt ausschließlich im Interesse des BSF und erstellt somit einen Missbrauch seiner amtlichen Befugnisse zu persönlichen Zwecken dar.