Freie Schornsteinfegerwahl ab 2013

Das Schornsteinfegermonopol ist zum 01.01.2013 gefallen. Sie haben jetzt die freie Wahl, wen Sie als Schornsteinfeger beauftragen. Bisher mussten Hausbesitzer den schwarzen Mann ins Haus lassen, den das Amt bestellt hat.

Diese alte Regelung bis Ende 2012 entsprach laut der Europäischen Union nicht den Regeln eines freizügigen Marktes. Deutschland musste das Schornsteinfegerhandwerk reformieren und seit Januar 2013 dürfen nun auch freie deutsche Schornsteinfeger ihre Leistungen anbieten. Voraussetzung ist natürlich eine Eintragung in die Handwerksrolle.

Zu diesen Leistungen gehören die Immisionsschutzmessung, die Abgaswegeüberprüfung oder die Schornsteinreinigung. Festgelegt sind diese Arbeiten mit einer Fristvorgabe im "Feuerstättenbescheid".

Jeder Hauseigentümer sollte diesen bis zum 31.12.2012 vom damaligen Bezirksschornsteinfegermeister (ab 2013 bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger) erhalten. Diese Pflichtaufgabe wurde auch im Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG) Kapitel 3

          "Aufgaben, Befugnisse und Pflichten der bevollmächtigten Bezirsschornsteinfeger und Bezirksschornsteinfegermeister" 

§ 17 Abs. 3 festgehalten.

Seit Januar 2013 arbeite ich als freier Schornsteinfeger und durch meine lange Tätigkeit als Schornsteinfegergeselle blieben viele Hauseigentümer meine neuen Kunden.

In der Kehr- und Überprüfungsordnung ist geregelt, wann die Arbeiten durchgeführt werden sollen:

     Anzahl der Kehrungen im Kalenderjahr:    1-Mal, 2-Mal oder ........

     Anzahl der Überprüfungen:    "einmal im Kalenderjahr" oder "einmal in jedem zweiten Kalenderjahr".

Durch die Verkürzung der Fristen im Feuerstättenbescheid, mal auf 3-Monate ober sogar nur auf einen Monat, ist es für mich als freier Feger, aber auch für die Kunden nicht einfach, die zeilichen Vorgaben im Feuerstättenbescheid einzuhalten. In meiner Tätigkeit als freier Schornsteinfeger musste ich feststellen, dass die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger sich selbst nicht an die Zeiten halten, die sie persönlich im Feuerstättenbescheid gegenüber den Eigentümern festgelegt haben.

Die Hauseigentümer sind seit Jahresbeginn eigenverantwortlich für die ordnungsgemäße Durchführung der Arbeiten nach der Kehr- und Überprüfungordnung (KÜO). Aber durch die zeitlichen Einschränkungen im Feuerstättenbescheid wurde die Eigenverantwortung der Eigentümer stark eingeschränkt und den freien Schornsteinfegern sowie Eigentümer, die sich für einen freien Schornsteinfeger entschieden haben, (denn nur sie werden von den bevollmächtigten Schornsteinfegermeister genau kontolliert) zusätzlich eine Hürde eingebaut, die Arbeiten nach der KÜO durchzuführen.