Hinweise zur Liberalisierung des Schornsteinfegerhandwerks

Hinweise zur Liberalisierung des Schornsteinfegerhandwerks

Zum 01. Januar 2013 ist das Schornsteinfeger-Handwerksrecht geändert worden. Hintergrund ist die Forderung der EU nach Dienstleistungsfreiheit im bisher ausschließlich hoheitlich organisierten deutschen Schornsteinfegerwesen.

Seit dem 1. Januar 2013 sind die Tätigkeiten des Schornsteinfegers in einen hoheitlichen und einem wettbewerblichen Teil getrennt.

Jeder Schornsteinfeger kann seine Preise für die liberalisierten Schornsteinfegerdienstleistungen eigenständig kalkulieren, um einen Preiswettbewerb sicherzustellen sowie seine Entscheidungen über das Gebiet, in dem er seine Leistungen anbietet, eigenständig treffen.

Liberalisierte und damit nicht mehr als hoheitliche Aufgaben, die der Hauseigentümer frei im Wettbewerb vergeben kann, sind:

Die Durchführung dieser Arbeiten darf nur durch Betriebe erfolgen, die mit dem Schornsteinfegerhandwerk in der Handwerksrolle eingetragen sind oder die Vorraussetzungen nach den §§ 7 bis 9 der EU/EWR-Handwerkverordnung erfüllen. Auch Schornsteinfeger ohne eigenen Bezirk können diese Arbeiten anbieten.

Der Hauseigentümer kann jetzt frei wählen, welchen Schornsteinfeger er mit der Durchführung der gesetzlich vorgeschriebenen Arbeiten beauftragt.

Da diese Leistungen im Wettbewerb stehen, kann der Preis zwischen Kunde und Schornsteinfeger bzw. anderen Handwerksbetrieben frei ausgehandelt werden.

"Ziel dises Beitrags ist es, über die rechtlichen Grenzen von wettbewerbseinschränkendem Verhalten der Schornsteinfeger und ihrer Wettbewerber untereinander zu informieren. So können Missverständnisse in der Auslegung der neuen Rechtslage verhindert und Ermittlungsverfahren der Kartellbehörde vermieden werden."

Wettbewerbsrechtlich bedenklich sind auch Verträge, die in den Jahren vor Inkrafttreten des Gesetztes 2013 mit Hauseigentümern abgeschlossen wurden und eine mehrjährige Bindung der Kunden an den vormals hoheitlich für die Ausführung der Kehr- und Überprüfungsarbeiten zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister beinhalten."

Eine mit Erteilung des Feuerstättenbescheids verbundene Verteilung von vorformulierten Auftragsformularen an Kunden und somit eine Beauftragung des "alten" Schornsteinfegers vor der Liberalisierung der Märkte mit dem Ziel, sich das damalige "Monopol" über das Jahr 2012 hinaus zu sichern bzw. zu verhindern, dass die Hauseigentümer ab 2013 einen anderen Wettbewerber beauftragen, kann ein Verstoß gegen das Kartellverbot § 1 und die Missbrauchsvorschriften §§ 19 und 20 GWB darstellen.

Das neue Schornsteinfegerhandwerksrecht ist seit Ende November 2008 in Kraft, so dass in den Fachkreisen spätestens ab 2009 die ab 2013 vorgesehene Liberalisierung bekannt gewesen sein dürfte.