Bayerisches Verwaltungsgericht München zum Feuerstättenbescheid

Das "Bayerische Verwaltungsgericht München" hat in einem Urteil vom 05.03.2013 über die Rechtmäßigkeit zu den Fristen im Feuerstättenbescheid entschieden:

"......Weder das Schornsteinfegerhandwerksgesetz noch die Kehr- und Überprüfungsordnung räumen dem zuständigen Bezirksschornsteinfeger das Recht ein, den konkreten Zeitraum, innerhalb dessen die vorgenannten Arbeiten durchzuführen sind, über die gesetzliche Vorgabe hinaus näher zu konkretisieren......."

Ein Feuerstättenbescheid mit verkürzten Fristen ist somit fehlerhaft und verletzt die Eigentümer in seinen Rechten. Eigentümer sind verpflichtet die Reinigung und Überprüfung von kehr- und überprüfungspfichtigen Anlagen fristgerecht laut Schornsteinfegerhandwerksgesetz zu veranlassen. Wann diese Arbeiten für die jeweilige Feuerstätten durchgeführt werden, regelt die Kehr- und Überprüfungsordnung.

".......Durch die Liberalisierung des Schornsteinfegerrechts wollte der Gesetzgeber den Eigentümern von Anwesen, in denen Feuerstätten betrieben werden, die Möglichkeit geben, sich den Schornsteinfeger selbst auzusuchen, der für sie die notwendigen Arbeiten durchführt......"

"........Würde man es, wie es der Beklagte getan hat, zulassen, den Zeitraum auf etwa einen Monat zu begrenzen, würde in die Wahlfreiheit eingegriffen. Denn dann müsste der Eigentümer denjenigen Schornsteinfeger beauftragen, der im genannten Zeitraum entsprechende Arbeitskapazitäten frei hat. Wenn eine solche Beschränkung vom Gesetzgeber gewollt gewesen wäre, hätte es hierzu einer klaren Aussage bedurft....."

 

 

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