Die Feuerstättenschau - der Feuerstättenbescheid

Mit dem neuen Schornsteinfegerhandwerksgesetz wurde erstmals für alle Hauseigentümer die sogenannte Feuerstättenschau als sichtbare hoheitliche Aufgabe eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers offenkundig und durch eine eigenständige Gebühr in der Kehr-und Überprüfungsordnung festgelegt.

Bereits in den vergangenen Jahren war eine Feuerstättenschau vorgeschrieben, wurde aber von den Hauseigentümern nicht als solche wahrgenommen. Der Grund war, dass diese Tätigkeit oft nur beiläufig mit dem Routinebesuch des Bezirksschornsteinfegers oder seines Gesellen durchgeführt wurde. Da ich bereits seit über 30 Jahre in diesem Beruf als Geselle tätig bin, kann ich dies auch bestätigen. Die Feuerstättenschau war auch bis Ende 2012 eine Aufgabe, die nur durch den Bezirksschornsteinfeger durchgeführt werden durfte und zwar im Abstand von 5 Jahren.

Jedenfals werden die Hauseigentümer seit 2013 erstmals aufgefordert, die gebührenpflichtige Feuerstättenschau an Ihrer Heizungsanlage durchführen zu lassen. Dieses geschieht zweimal innerhalb von 7 Jahren, frühestens nach 3 Jahren nach der jeweils vorhergehenden. Das bedeutet, der Abstand der wiederkehrenden Feuerstättenschau hat sich wesentlich zum Vorteil der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger verkürzt. Eine Begründung für diese drastische Verkürzung gibt es nicht.

Die Feuerstättenschau ist eine Gesamtbegutachtung durch In-Augen-Scheinnahme sämtlicher Feuerungs- und Lüftungsanlagen durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger auf Betriebs- und Bransicherheit. Die Überprüfung bezieht sich auf sichtbare Mängel bei Schornsteinen, Abgasleitungen, Verbindungsstücken und Feuerstätten für feste, gasförmige und flüssige Brennstoffe.

Wie wird die Feuerstättenschau dann durchgeführt? Das ist nicht nur meine Erfahrung, sondern freie Schornsteinfeger aus anderen Regionen haben es erfahren müssen - wärend der Feuerstättenschau werden gleichzeitig die freien handwerklichen Leistungen durchgeführt. Dies wird dann so begründet - alles aus einer Hand oder - sie werden mich sowieso nicht los!!!!! Hier lässt sich abermals das wettbewerbswidrige Handeln der Bevollmächtigte erkennen. Beschwerden an die Ordnungsbehörden verliefen im Sande - der Sumpf zwischen Behörde und Bevollmächtigter ist einfach zu groß.

Ja und dann der so wichtige Feuerstättenbescheid, denn wir als Eigentümer sind ja so unmündig den Schornsteinfeger zu beauftragen, oder wollen wir uns gar vor den Schornsteinfegerarbeiten drücken? Damit dies nicht passiert, benötigen wir Eigentümer einen Feuerstättenbescheid und die Einhaltung wird auch streng kontrolliert. Und wehe, lieber Eigentümer der Termin im Feuerstättenbescheid ist überschritten - es gibt Post vom Ordnungsamt und mal wieder mit einer Androhung - Ersatzvornahme oder Bussgeld.

Sogar wenn die Arbeiten vor dem Termin im Feuerstättenbescheid durch geführt wurden, sind Eigentümer durch die Ordnungsbehörde angeschrieben worden und sollten ihre Handlung begründen. Warum? Sind wir Betreiber einer Feuerstätte etwar entmündigt?

Viele Feuerstättenbescheide sind falsch erstellt. Deshalb zuerst genau prüfen und eventuell Rücksprache führen mit ihrem freien Schornsteinfeger. Ist der Feuerstättenbescheid erst einmal bezahlt, können sie ruhig Widerspruch einlegen, hier wurde auf einen Widerspruch nicht reagiert auch die Ordnungsbehörde sah keinen Handlungsbedarf, sondern schickte den Eigentümer einen kostenpflichtigen Widerspruchsbescheid zu. Wieder einmal ist der Sumpf zwischen Aufsichtsbehörde und Bevollmächtigten deutlich erkennbar.

Nur wenn die Hauseigentümer Hand in Hand mit den freien Schornsteinfergern arbeiten, kann das Schornsteinfegermonopol, was immer noch erkennbar ist, zerschlagen werden.

 

 

 

 

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